Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die positive Bewertung des „Kriteriums des Gläubigerinteresses“ sollte so verstanden werden, dass kein ablehnender Gläubiger nach dem Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als entweder im Falle der Liquidation, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs des Unternehmens als Ganzen erfolgt, oder im Falle des nächstbesten Alternativszenarios, sollte der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung des Kriteriums des Gläubigerinteresses im nationalen Recht eine dieser Bedingungen auswählen können. Dieses Kriterium sollte immer dann angewandt werden, wenn ein Plan bestätigt werden muss, um für ablehnende Gläubiger oder gegebenenfalls ablehnende Gläubigerklassen verbindlich zu sein. Infolge des Kriteriums des Gläubigerinteresses könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Plan keinen vollständigen oder teilweisen Erlass der ausstehenden Forderungen von öffentlichen institutionellen Gläubigern, die nach nationalem Recht einen privilegierten Status genießen, vorschreiben.
„Kriterium des Gläubigerinteresses“ ein Kriterium, das erfüllt ist, wenn kein ablehnender Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan schlechter gestellt würde…
Gibt es ablehnende Gläubiger, so erfüllt der Restrukturierungsplan das Kriterium des Gläubigerinteresses.
Obwohl die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung des Restrukturierungsplans von einer Justiz- oder…
Es sollte möglich sein, dass, wenn eine Mehrheit der Abstimmungsklassen den Restrukturierungsplan nicht unterstützt, der Plan dennoch bestätigt werden kann,…
Die verbindliche Wirkung eines Restrukturierungsplans sollte auf die betroffenen Parteien beschränkt sein, die an der Annahme des Plans beteiligt waren. Die…
Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Bestimmungen zu Ausgleichszahlungen oder Schutzvorkehrungen für Gläubiger, deren Sicherheit während der Aussetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.