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Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets angenommen werden, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch sollte ein Restrukturierungsplan, der nicht von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, immer noch auf Vorschlag eines Schuldners oder mit Zustimmung des Schuldners von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden können. Handelt es sich um eine juristische Person, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob zum Zwecke der Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans unter dem Schuldner das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person oder eine bestimmte Mehrheit der Aktionäre oder Anteilsinhaber gelten soll. Damit der Plan im Falle eines klassenübergreifenden Cram-downs bestätigt wird, sollte er von einer Mehrheit der Abstimmungsklassen betroffener Parteien unterstützt werden. Mindestens eine dieser Klassen sollte eine Klasse gesicherter Gläubiger sein oder gegenüber der Klasse gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger vorrangig sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse von den betroffenen Parteien gemäß Artikel 9 Absatz 6…
Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse…
Es sollte möglich sein, dass, wenn eine Mehrheit der Abstimmungsklassen den Restrukturierungsplan nicht unterstützt, der Plan dennoch bestätigt werden kann,…
Die erforderlichen Mehrheiten sollten im nationalen Recht festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nicht eine Minderheit betroffener Parteien in jeder…
Zwar sollten die berechtigten Interessen der Aktionäre und anderen Anteilsinhaber geschützt werden, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass sie…
Die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kürzung der Forderungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.