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Die Mitgliedstaaten sollten von der Regel des absoluten Vorrangs abweichen können, zum Beispiel, wenn es als angemessen erachtet wird, dass Anteilsinhaber nach dem Plan bestimmte Beteiligungen behalten, obwohl eine vorrangige Klasse eine Verringerung ihrer Forderungen in Kauf nehmen muss, oder dass Lieferanten von wesentlichen Versorgungsgütern, die unter die Bestimmungen über die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen fallen, vor vorrangigen Gläubigerklassen bezahlt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zwischen den oben genannten Schutzmechanismen wählen können.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Forderungen betroffener Gläubiger in einer ablehnenden Abstimmungsklasse in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die auf…
Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise aus unabdingbaren Gründen des öffentlichen Interesses, wie z. B. der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes,…
Bei einem klassenübergreifenden Cram-down sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ablehnende Klassen betroffener Gläubiger nach dem vorgeschlagenen Plan…
Zwar sollten die berechtigten Interessen der Aktionäre und anderen Anteilsinhaber geschützt werden, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass sie…
Eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen könnte allgemein gelten, also alle Gläubiger betreffen, oder nur für einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.