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Zwar sollten die berechtigten Interessen der Aktionäre und anderen Anteilsinhaber geschützt werden, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass sie nicht grundlos die Annahme von Restrukturierungsplänen verhindern können, die den Schuldner in die Bestandsfähigkeit zurückführen würden. Die Mitgliedstaaten sollten dies mit verschiedenen Mitteln erreichen können, beispielsweise indem sie Anteilsinhabern nicht das Recht gewähren, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen und die Annahme eines Restrukturierungsplans nicht von der Zustimmung der Anteilsinhaber abhängig machen, die im Falle einer Bewertung des Unternehmens bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten würden. Wenn Anteilsinhaber jedoch das Recht haben, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen, sollte eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Plan trotz der Ablehnung durch eine oder mehrere Klassen von Anteilsinhabern durch Anwendung der Regeln eines klassenübergreifenden Cram-downs bestätigen können. Mitgliedstaaten, die Anteilsinhaber von der Abstimmung ausschließen, sollten die Regel des absoluten Vorrangs im Verhältnis zwischen Gläubigern und Anteilsinhabern nicht anwenden müssen. Eine weitere Möglichkeit, um sicherzustellen, dass Anteilsinhaber nicht grundlos die Annahme von Restrukturierungsplänen verhindern, wäre sicherzustellen, dass Restrukturierungsmaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Rechte der Anteilsinhaber auswirken und nach dem Gesellschaftsrecht durch eine Anteilsinhaberversammlung bestätigt werden müssen, keine unangemessen hohen Mehrheiten benötigen und dass Anteilsinhaber keine Zuständigkeit bei Restrukturierungsmaßnahmen haben, die sich nicht unmittelbar auf ihre Rechte auswirken.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Anteilsinhaber die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Forderungen betroffener Gläubiger in einer ablehnenden Abstimmungsklasse in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner unabhängig davon, wer ein präventives Restrukturierungsverfahren gemäß Artikel 4 beantragt, das Recht haben,…
Die von einem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmer, und — wenn nach nationalem Recht zulässig — die Anteilsinhaber…
Die erforderlichen Mehrheiten sollten im nationalen Recht festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nicht eine Minderheit betroffener Parteien in jeder…
Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets angenommen werden, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.