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Betroffene Parteien sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Verwaltungsbehörde einzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine Möglichkeit schaffen können, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justizbehörde einzulegen. Um die Wirksamkeit des Plans zu gewährleisten, die Unsicherheit zu verringern und ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden, sollten Rechtsbehelfe jedoch in der Regel in Bezug auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe für die Einlegung von Rechtsbehelfen bestimmen oder beschränken können. Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Bestätigung eines Plans sollten die Mitgliedstaaten der Justizbehörde gestatten können, eine vorläufige Entscheidung oder eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die die Ausführung und Umsetzung des Plans für den Fall eines Erfolgs des anhängigen Rechtsmittels absichert. Ist ein Rechtsmittel erfolgreich, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden als Alternative zur Aufhebung des Plans die Abänderung des Plans- falls die Mitgliedstaaten eine solche Möglichkeit vorsehen — und Bestätigung des Plans ohne Abänderungen in Erwägung ziehen können. Die Parteien sollten Abänderungen an dem Plan vorschlagen oder über sie abstimmen können, sei es auf ihre Eigeninitiative oder auf Aufforderung der Justizbehörde. Die Mitgliedstaaten könnten auch Bestimmungen vorsehen, laut derer die Partei, deren Rechtsmittel erfolgreich war, für finanzielle Verluste entschädigt wird. Dem nationalen Recht sollte die Möglichkeit verbleiben, zu regeln, wie mit einer möglichen neuen Aussetzung oder einer Verlängerung der Aussetzung umgegangen wird, falls die Justizbehörde entscheidet, dass das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Rechtsbehelf, der nach nationalem Recht gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder…
Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine ablehnende betroffene Partei bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die den…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser…
Die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kürzung der Forderungen der…
Jede Partei, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle, die…
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit a) der Frage, ob der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.