Erwägungsgrund 16 32019L1023
Die Beseitigung der Hindernisse für eine wirksame präventive Restrukturierung bestandsfähiger Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten trägt dazu bei, den Verlust von Arbeitsplätzen und Verluste für Gläubiger in der Lieferkette zu minimieren, erhält Know-how und Kompetenzen und kommt damit der Wirtschaft insgesamt zugute. Die Erleichterung einer Entschuldung für Unternehmer würde dazu beitragen, deren Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu vermeiden und sie in die Lage zu versetzen, ihre unternehmerische Tätigkeit unter Berücksichtigung der aus den gesammelten Erfahrungen gezogenen Lehren wiederaufzunehmen. Zudem würde eine Verkürzung der Restrukturierungsverfahren zu höheren Befriedigungsquoten für die Gläubiger führen, da der Schuldner oder das Unternehmen des Schuldners mit der Zeit in der Regel nur weiter an Wert verliert. Schließlich würden effiziente Verfahren der präventiven Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung eine bessere Bewertung der mit Kreditvergabe- und Kreditaufnahmeentscheidungen verbundenen Risiken ermöglichen und eine Anpassung für insolvente oder überschuldete Schuldner erleichtern, wodurch sich die wirtschaftlichen und sozialen Kosten beim Schuldenabbau minimieren ließen. Mit dieser Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten die Flexibilität gewährt werden, gemeinsame Grundsätze anzuwenden und gleichzeitig die nationalen Rechtssysteme zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in ihren nationalen Rechtssystemen andere, präventive Restrukturierungsrahmen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen beizubehalten oder solche einzuführen.