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Die Stabilität der Finanzmärkte hängt stark von Finanzsicherheiten ab, insbesondere wenn die Sicherheit in Verbindung mit der Beteiligung an ausgewiesenen Systemen oder an Zentralbankgeschäften geleistet wird und wenn zentralen Gegenparteien Margen zur Verfügung gestellt werden. Da der Wert von als Sicherheit dienenden Finanzinstrumenten sehr unbeständig sein kann, kommt es entscheidend darauf an, ihren Wert schnell zu realisieren, bevor er sinkt. Die Bestimmungen der Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten daher ungeachtet der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, von der Wirkung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen auch dann ausnehmen dürfen, wenn sie nicht unter die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, sofern solche Vereinbarungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar sind. Dies könnte auf eine beträchtliche Anzahl von Rahmenvereinbarungen zutreffen, die auf den Finanz-, Energie- und Rohstoffmärkten sowohl von nichtfinanziellen als auch von finanziellen Gegenparteien häufig verwendet werden. Solche Vereinbarungen verringern Systemrisiken, insbesondere an den Derivatemärkten. Solche Vereinbarungen könnten daher von den Beschränkungen ausgenommen werden, die das Insolvenzrecht für noch zu erfüllende Verträge vorsieht. Entsprechend sollten Mitgliedstaaten gesetzliche Nettingmechanismen, einschließlich Close-out- Nettingmechanismen, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung kommen, von der Wirkung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ausnehmen dürfen. Der Betrag, der sich aus der Durchführung von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, ergibt, sollte jedoch der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen unterliegen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nicht für Nettingmechanismen — einschließlich…
Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei Zahlungssystemen und Finanzmärkten, etwa im Zusammenhang mit den in diesen Systemen anzutreffenden…
Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre…
Die Befugnis, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, sollte nicht für Verpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der…
Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Bankeninnerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene…
Ein Schuldner sollte eine entweder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährte oder aufgrund Gesetzes mögliche vorübergehende Aussetzung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.