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Die Begriffsbestimmung „öffentliche Stelle“ gründet auf Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Die Begriffsbestimmung „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ aus jener Richtlinie und Begriffsbestimmung „öffentliches Unternehmen“ aus der Richtlinie 2014/25/EU sollten für die vorliegende Richtlinie gelten.
Einrichtung des öffentlichen Rechts ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des…
„öffentliches Unternehmen“ ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission.
„öffentliche Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften…
„öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der…
„öffentliche Stelle“ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 1 Absatz 9 der…
Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.