Erwägungsgrund 2 32019L1024
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/98/EG und fünf Jahre nach Annahme der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG hat die Kommission — im Anschluss an die Konsultation der einschlägigen Interessenträger — im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Wirksamkeit der Richtlinie 2003/98/EG bewertet und überprüft.