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Um die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft oder Online-Eintragung einer Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor die Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Tätigkeiten sicherzustellen. Nach der Gründung oder Eintragung sollte das nationale Recht maßgeblich dafür sein, in welchen Fällen Gesellschaften oder Zweigniederlassung bestimmte Tätigkeiten nicht ohne die vorherige Erlangung einer Lizenz oder Genehmigung ausüben dürfen.
Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Gründung von Gesellschaften nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung vor der Eintragung der…
Die Mitgliedstaaten können bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Informationen zur…
Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen…
Im Sinne der Achtung bestehender gesellschaftsrechtlicher Traditionen der Mitgliedstaaten ist es wichtig, ihnen Flexibilität bei der Art und Weise zu lassen,…
Um die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und um die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im…
Um gegen Betrug und Unternehmensidentitätsdiebstahl vorzugehen und um Garantien für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in den nationalen Registern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.