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Angesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der erheblichen Unterschiede, die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung digitaler Werkzeuge und Verfahren auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bestehen, ist es angezeigt, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie besondere Schwierigkeiten haben, der Kommission mitteilen können, dass sie eine Verlängerung des jeweiligen Umsetzungszeitraums um bis zu ein Jahr benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten objektive Gründe für den Antrag auf Verlängerung angeben.
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, eine Verlängerung der in Absatz 1…
Die Mitgliedstaaten können den Umsetzungszeitraum des Absatzes 1 um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr verlängern. Hierzu notifizieren die…
Die Mitgliedstaaten können den Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 um ein Jahr verlängern. Zu diesem Zweck notifizieren die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und…
Abweichend von Absatz 1 haben Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, Anspruch auf eine Verlängerung des…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.