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Die Unterrichtung über Sozialversicherungssysteme sollte Informationen über die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, gegebenenfalls Informationen zu Leistungen bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft, zu Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zu Leistungen bei Alter, bei Invalidität, für Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand und für Familien umfassen. Wählt. der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsträger selbst, sollten Arbeitgeber diese Informationen nicht bereitstellen müssen. Die Unterrichtung über den Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber sollte gegebenenfalls Informationen über das Bestehen von Zusatzrentensystemen im Sinne der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und ergänzender Rentenregelungen im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates umfassen.
falls der Arbeitgeber dafür zuständig ist: die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und…
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und…
Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers…
Unbeschadet der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten aktive Versorgungsanwärter und ausgeschiedene Versorgungsanwärter, die…
Für Versorgungsanwärter sollten die EbAV eine Leistungs-/Renteninformation ausstellen, die die wichtigsten persönlichen Daten sowie allgemeine Informationen…
EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.