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Die Kommission hat den Sozialpartnern gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen eines zweiphasigen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, sich zur Verbesserung des Anwendungsbereichs und der Wirksamkeit der Richtlinie 91/533/EWG sowie zur Erweiterung der Ziele der Richtlinie durch die Festlegung neuer Rechte für Arbeitnehmer zu äußern. Dies hat zu keiner Einigung der Sozialpartner geführt, Verhandlungen über diese Fragen aufzunehmen. Wie sich an den Ergebnissen der offenen öffentlichen Konsultationen, mit denen die Ansichten verschiedener Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger eingeholt wurden, ablesen lässt, ist es jedoch wichtig, in diesem Bereich auf Unionsebene tätig zu werden und den gegenwärtigen Rechtsrahmen zu modernisieren und an neue Entwicklungen anzupassen.
Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen Konsultation gemäß Artikel 154 AEUV zu den Herausforderungen im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf…
Die Kommission hat den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz konsultiert. Sie hat außerdem eine zweistufige Anhörung der…
Die Kommission hat den ACSH konsultiert und eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV hat die Kommission die Sozialpartner auf Unionsebene zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion in diesem Bereich gegebenenfalls…
Seit dem Erlass der Richtlinie 91/533/EWG ist ein umfangreiches System an Vorschriften für die Durchsetzung des sozialen Besitzstands in der Union angenommen…
Der Kommission sollte – sofern notwendig und gerechtfertigt – die Befugnis nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.