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Die Übermittlung von Finanzdaten an Drittländer und internationale Partner für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke sollte nur unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen zulässig sein.
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680…
die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere ihres Kapitels V;
die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere ihres Kapitels V;
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.