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Die Union hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Das Übereinkommen ist somit integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union, und die Rechtsakte der Union sind möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen. Insbesondere in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist festgelegt, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit…
Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union gemäß dem Beschluss 2010/48/EG an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen…
Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind,…
Durch jeweils die Ratifizierung und den Abschluss des am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit…
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Union ist,…
Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.