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Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition im Anhang zu der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission , die den größten Teil der Unternehmen in der Union ausmachen, verfügen unter Umständen über begrenzte finanzielle, technische und personelle Ressourcen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, keine administrativen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorzuschreiben, die der Gründung und dem Ausbau von KMU entgegenstehen oder Arbeitgeber einer unverhältnismäßigen Belastung aussetzen. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU sorgfältig zu prüfen, um zu gewährleisten, dass alle Arbeitnehmer gleichbehandelt werden, dass KMU und insbesondere Kleinstunternehmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden und dass unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, Anreize für KMU zu schaffen und ihnen Orientierung und Beratung bei der Einhaltung der in dieser Richtlinie verankerten Verpflichtungen anzubieten.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau…
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau…
Bei der Definition der KMU sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Empfehlung der Kommission…
In ihrer Mitteilung vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ betonte die Kommission, dass für kleine…
Damit Kleinstunternehmen und KMU diese Richtlinie in Anspruch nehmen können, müssen sie die Anforderungen der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG und der…
Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.