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Die Richtlinie 2009/34/EG legt den allgemeinen Rahmen für die Annahme von Einzelrichtlinien fest, die unter anderem Messgeräte und ihre technischen Anforderungen, Einheiten im Messwesen und die Harmonisierung der Mess- und Prüfverfahren betreffen. Nach Artikel 16 der genannten Richtlinie kann die Kommission die Anhänge zu den in Artikel 1 genannten Einzelrichtlinien, einschließlich Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ändern.
Eine Reihe von Messgeräten fällt unter Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der…
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge I, III, VI und IX zu ändern.
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der…
Zusätzlich zu der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG ist die Kommission bemüht, den…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich…
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.