Erwägungsgrund 78 32019L1937
Die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Verfahren der zuständigen Behörden sollte anhand regelmäßiger Überprüfungen und anhand eines Austauschs der Behörden über bewährte Verfahren gewährleistet werden.
Die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Verfahren der zuständigen Behörden sollte anhand regelmäßiger Überprüfungen und anhand eines Austauschs der Behörden über bewährte Verfahren gewährleistet werden.