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Diese Richtlinie sollte den für Arbeitnehmer gewährten Schutz bei der Meldung von Verstößen gegen das Arbeitsrecht der Union unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind nach der genannten Richtlinie berechtigt, die zuständige Behörde auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Unionsrechtsakte insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der…
Es sollte sichergestellt werden, dass der allgemeine Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur…
Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe…
Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.