Erwägungsgrund 24 32015R2365
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung bereichsspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften nicht beeinträchtigen sollten. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Weiterverwendung beispielsweise für Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen oder Kunden von Wertpapierfirmen nur insofern gelten, als der Rechtsrahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen oder für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden als Spezialgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verordnung keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unberührt lassen, die die Möglichkeit einer Gegenpartei einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden. Die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Weiterverwendung sollte um sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden, damit Gegenparteien ausreichend Zeit haben, um ihre laufenden Sicherheitenvereinbarungen, einschließlich Master-Vereinbarungen (master agreements), anzupassen und um sicherzustellen, dass neue Sicherheitenvereinbarungen diese Verordnung einhalten.