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Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen gelten, die unter Artikel 346 AEUV fallende Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten. Wenn Mitgliedstaaten entscheiden, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz auf weitere Bereiche oder Handlungen auszuweiten, die nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen, so sollten diese Mitgliedstaaten diesbezüglich besondere Bestimmungen zum Schutz grundlegender Interessen der nationalen Sicherheit erlassen können.
Diese Richtlinie berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, oder ihre Befugnis zum Schutz ihrer…
Soweit nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vorliegt, findet diese Richtlinie keine Anwendung, wenn der Schutz wesentlicher…
Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das…
Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.…
Diese Richtlinie sollte eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebots, zu der es im Zuge einer rechtmäßigen Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt,…
Diese Richtlinie lässt eine Durchbrechung des Vertraulichkeitsgebots, zu der es im Zuge einer rechtmäßigen Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.