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Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass ausländische Investitionen in der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben.
Mit dieser Verordnung schafft die Union einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebieten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.
Mit dieser Verordnung wird ein Kooperationsmechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, einschlägige Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angemessen zu berücksichtigen hat (der „Kooperationsmechanismus“).
Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen im Einklang mit Artikel 346 AEUV zu wahren.
Diese Verordnung gilt nicht für
ausländische Investitionen, die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 beziehungsweise 66 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , zusätzlicher Instrumente im Sinne von Artikel 37 Absatz 9 der genannten Richtlinie, eines Abwicklungsinstruments oder von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 bzw. 44 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , eines Abwicklungsinstruments im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates ,von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der genannten Richtlinie oder zusätzlicher Instrumente im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der genannten Richtlinie getätigt werden;
interne Umstrukturierungen, es sei denn, eine neue juristische Person, die in einem Drittstaat niedergelassen ist, der noch nicht in der vorgelagerten Eigentumskette des Ziels in der Union vertreten ist, wird in dieser Kette eingeführt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.