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Es ist notwendig, dass die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter wie auch andere Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die das Recht haben, auf von einer Person gemeldete Informationen zuzugreifen, bei der Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde ihre beruflichen Schweigepflicht sowie die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit einhalten, und zwar auch dann, wenn eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Meldung eine Untersuchung oder ein internes Ermittlungsverfahren einleitet oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreift.
Alle Personen, die bei zuständigen Behörden oder sonstigen Behörden oder Stellen, denen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden,…
Alle Personen, die bei Stellen tätig sind oder tätig waren, die in den in Artikel 30 genannten Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden…
Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal,…
Zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen sollten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher…
Die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörden sollten speziell geschult und auch mit den geltenden…
Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.