Erwägungsgrund 41 32023L2225
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Entgelte im Zusammenhang mit solchen Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig sind, sollten Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über alle Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit überhaupt oder zu den vorgegebenen Bedingungen gewährt wird. Die Kosten für diese Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien, sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits einbezogen werden. Anderenfalls, wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die sie selbst oder für einen Dritten den Verbrauchern anbieten, Kenntnis haben, es sei denn, ihr Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der Situation der Verbraucher ab.