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Steht an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für diese EU-Mutterwertpapierfirma zuständigen Behörde durchgeführt wird.
Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für diese Wertpapierfirma zuständigen Behörde durchgeführt wird.
Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der zuständigen Behörden durchgeführt wird, die für die Wertpapierfirma zuständig ist, die im Mitgliedstaat des Sitzes der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen ist.
Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde durchgeführt wird.
Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Union zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ist keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde durchgeführt wird.
Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten einvernehmlich von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesen Fällen geben die zuständigen Behörden der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung.
zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder…
der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine…
„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch…
Die zuständige Behörde, die für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hätte, kann insbesondere die Errichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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