Erwägungsgrund 2 32019L2121
Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.