Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben, das Angebot einer Barabfindung durch die Gesellschaft für diejenigen Gesellschafter, die aus der Gesellschaft austreten wollen, und gegebenenfalls das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, einschließlich des Betrags einer eventuellen, in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung, sollte von einem Sachverständigen geprüft werden, der unabhängig von der Gesellschaft ist. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen berücksichtigen, die in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der…
Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der…
Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der…
Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass
Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass
Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.