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Die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht für sie erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens und die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Arbeitnehmer erläutert und begründet werden. Insbesondere sollten in dem Bericht die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, erläutert werden. Was die Gesellschafter betrifft, sollte der Bericht auf Schutzmaßnahmen für sie eingehen und insbesondere Informationen über ihr Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, enthalten. In Bezug auf die Arbeitnehmer sollten in dem Bericht die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Beschäftigungssituation erläutert werden. Vor allem sollte in dem Bericht erläutert werden, ob es wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die in Gesetzen festgelegt sind, der Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder der länderübergreifenden Betriebsvereinbarungen und der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaften geben wird, wie etwa des Sitzes der Hauptverwaltung. Darüber hinaus sollte der Bericht Informationen über das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben und die wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne und Gehälter, des Standorts bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf diesen Arbeitsstellen sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene beinhalten, einschließlich gegebenenfalls der Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Auch sollte in dem Bericht erläutert werden, wie sich diese Änderungen auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken. Der Abschnitt für Arbeitnehmer sollte nicht erforderlich sein, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören. Um den Schutz der Arbeitnehmer zu verbessern, sollten entweder die Arbeitnehmer selbst oder ihre Vertreter überdies zu dem Abschnitt des Berichts Stellung nehmen können, in dem die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens auf sie dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts und jeglicher Stellungnahme sollten die auf nationaler Ebene vorgesehenen anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, einschließlich derjenigen, die nach der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, unberührt lassen. Der Bericht bzw. die Berichte, falls sie getrennt erstellt werden, sollte/sollten den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung stehen.
Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen…
Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die…
Die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften erstellen einen Verschmelzungsbericht. In diesem sind für die Anteilsinhaber und Arbeitnehmer der an der…
Damit in dem Verfahren für ein grenzüberschreitendes Vorhaben alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft…
Um eine Analyse des Berichts für die Arbeitnehmer durchzuführen, sollte eine Gesellschaft, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt, den…
Die Kommission nimmt spätestens bis zum 1. Februar 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor, einschließlich einer Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.