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Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter ist als Hindernis für grenzüberschreitende Vorhaben beanstandet worden. Gesellschaften und ihre Gesellschafter haben es mit einer großen Vielfalt unterschiedlicher Formen des Schutzes zu tun, was zu Komplexität und Rechtsunsicherheit führt. Gesellschaftern sollte deshalb unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gesellschaft befindet, das gleiche Mindestschutzniveau geboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusätzliche Vorschriften über den Schutz von Gesellschaftern beibehalten oder einführen können, es sei denn, diese Vorschriften widersprechen denjenigen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, oder der Niederlassungsfreiheit. Die individuellen Rechte der Gesellschafter auf Informationen sollten unangetastet bleiben.
Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten…
Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Spaltung von Aktiengesellschaften zu…
Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für…
Das Fehlen einer Koordinierung für die Zweigniederlassungen, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und…
Gewisse Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel auf…
Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Abschlusses und des Lageberichts, die heranzuziehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.