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Als Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens sind die Gesellschafter oft mit einer Situation konfrontiert, in der sich das auf ihre Rechte anwendbare Recht ändert, da sie Gesellschafter einer Gesellschaft würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen unterliegt, dessen Recht auf die Gesellschaft vor dem Vorhaben anwendbar war. Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesellschaftern, die stimmberechtigte Anteile halten und gegen die Zustimmung zu dem Plan gestimmt haben, mindestens das Recht zukommen lassen, aus der Gesellschaft auszutreten und eine Barabfindung für ihre Anteile zu erhalten, die dem Wert dieser Anteile entspricht. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dieses Recht auch anderen Gesellschaftern zukommen zu lassen, zum Beispiel Gesellschaftern mit stimmrechtslosen Anteilen oder Gesellschaftern, die infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an der begünstigten Gesellschaft in einem Verhältnis erwerben würden, das sich von demjenigen unterscheidet, das vor dem Vorhaben bestand, oder Gesellschaftern, bei denen es zwar keine Änderung des anwendbaren Rechts geben würde, für die sich aber bestimmte Rechte wegen des Vorhabens ändern würden. Diese Richtlinie sollte weder nationale Vorschriften über die Gültigkeit von Verträgen für den Verkauf und die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften noch spezielle Anforderungen an die Form des Rechtsgeschäfts berühren. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise eine notarielle Beurkundung bzw. einen Notariatsakt oder eine Beglaubigung von Unterschriften vorschreiben können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die gegen die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan…
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit jeder Bieter die Möglichkeit hat, Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften zu…
Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern…
Die Berechnung des Angebots einer Barabfindung sollte sich auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden gründen. Die Gesellschafter sollten das Recht haben, vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.