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Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Vorhaben zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben durchführt/durchführen, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen. Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, nicht möglich sein, die Verfahren des grenzüberschreitenden Vorhabens ohne eine solche Bescheinigung abzuschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird,…
Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von…
Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung…
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen…
Um eine Vorabbescheinigung zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.