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Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert werden. Um neue Technologien abzudecken, sollte die Definition von „Online-Marktplatz“ jedoch aktualisiert und technologisch neutraler formuliert werden. Statt auf eine „Website“ sollte deshalb auf eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, im Sinne des Begriffs „Online-Benutzeroberfläche“ gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen werden.
„Online-Marktplatz“ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer…
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben…
‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer…
‚Online-Marktplatz‘ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Daher sollten in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU besondere Informationsanforderungen für Online-Marktplätze vorgesehen werden, um Verbraucher, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.