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Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Anbieter von Online-Marktplätzen nicht dazu verpflichtet werden, den Rechtsstatus von Drittanbietern zu überprüfen. Stattdessen sollten Anbieter von Online-Marktplätzen verlangen, dass Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihren Status als Unternehmer oder Nichtunternehmer für die Zwecke des Verbraucherschutzrechts angeben und diese Information dem Anbieter des Online-Marktplatzes zur Verfügung stellen.
Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Anbieter von…
Anbieter von Online-Marktplätzen sollten, auf der Grundlage der ihnen gegenüber abgegebenen Erklärung des Dritten, die Verbraucher darüber informieren, ob es…
Wenn Produkte Verbrauchern auf Online-Marktplätzen angeboten werden, sind sowohl der Anbieter des Online-Marktplatzes als auch der Drittanbieter an der…
Daher sollten in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU besondere Informationsanforderungen für Online-Marktplätze vorgesehen werden, um Verbraucher, die…
Online-Marktplätze fungieren lediglich als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder…
ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.