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Anbieter von Online-Marktplätzen sollten, auf der Grundlage der ihnen gegenüber abgegebenen Erklärung des Dritten, die Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei dem Dritten, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, um einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer handelt. Wenn der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, erklärt, dass er Nichtunternehmer ist, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen einen kurzen Hinweis bereitstellen, wonach die Verbraucherrechte gemäß dem Verbraucherschutzrecht der Union für den abgeschlossenen Vertrag nicht gelten. Darüber hinaus sollten die Verbraucher darüber informiert werden, wie aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtungen zwischen Dritten, die die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbieten, und Anbietern von Online-Marktplätzen aufgeteilt werden. Die Informationen sollten in klarer und verständlicher Weise und nicht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Vertragsdokumenten erteilt werden. Die Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen sollten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter von Online-Marktplätzen gewährleisten. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht dazu verpflichtet werden, bestimmte Verbraucherrechte aufzulisten, wenn sie die Verbraucher über deren Nichtanwendbarkeit informieren. Die Anforderungen an die Verbraucherinformation der Richtlinie 2011/83/EU, insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 bleiben davon unberührt. Welche Informationen über die Verantwortung für die Gewährleistung der Verbraucherrechte zu erteilen sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Anbietern von Online-Marktplätzen und den betreffenden Drittunternehmern ab. Der Anbieter des Online-Marktplatzes könnte darauf verweisen, dass ausschließlich ein Drittunternehmer für die Gewährleistung der Verbraucherrechte verantwortlich ist, oder seine besonderen Zuständigkeiten erläutern, wenn dieser Anbieter Verantwortung für bestimmte Vertragsaspekte übernimmt, zum Beispiel die Lieferung oder die Ausübung des Widerrufsrechts.
gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet,…
Wenn Produkte Verbrauchern auf Online-Marktplätzen angeboten werden, sind sowohl der Anbieter des Online-Marktplatzes als auch der Drittanbieter an der…
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Anbieter von Online-Marktplätzen nicht dazu…
gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet,…
Daher sollten in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU besondere Informationsanforderungen für Online-Marktplätze vorgesehen werden, um Verbraucher, die…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.