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Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, allen relevanten Umständen Rechnung tragen, um bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der Höhe der Sanktionen in der Union eine kohärente Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten zudem Verwaltungsmaßnahmen zur Fälligkeitsverschiebung bei derart ausgestalteten Anleihen vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen vor, so könnten die zuständigen Behörden in deren Rahmen berechtigt werden, eine Fälligkeitsverschiebung für unwirksam zu erklären; es könnten zudem Bedingungen für eine solche Unwirksamkeitserklärung festgelegt werden, um die problematische Situation zu bewältigen, die sich aus der Fälligkeitsverschiebung durch ein Kreditinstitut unter Verstoß gegen die objektiven, im nationalen Recht festgelegten Auslöser ergibt, oder um die Finanzstabilität und den Anlegerschutz zu gewährleisten.
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine…
Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und…
Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher…
Um eine unionsweit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der…
In einigen Mitgliedstaaten wurden innovative Strukturen für Fälligkeitsprofile entwickelt, um potenzielle Liquiditätsrisiken, einschließlich…
Um eine unionsweit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.