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Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen befugt sein, um im Falle eines Verstoßes über einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu verfügen und um weitere Verstöße vermeiden zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht als verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme gelten können. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen weitere Sanktionen verhängen können.
die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel…
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden,…
Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.