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Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger Zusammenarbeit mit der EBA beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Maß an Anlegerschutz und die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte sich auch mit den Entwicklungen in Bezug auf die Vermögenswerte zur Besicherung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen befassen. Da immer häufiger mögliche Fälligkeitsverschiebungen vorgesehen werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch über die Funktionsweise gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen sowie über die Risiken und den Nutzen, die sich aus der Emission solcher gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, Bericht erstatten.
Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit…
Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union…
Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der…
In dem der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 beigefügten Bericht, der auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der…
In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten forderte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) die…
Wie vom ESRB vorgesehen, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.