Erwägungsgrund 31 32019L2162
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine ähnliche Behandlung und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, strafrechtliche Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten, die sich für strafrechtlich Sanktionen entscheiden, sollten der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mitteilen.