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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der mehrwertsteuerlichen und verbrauchsteuerlichen Behandlung der Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und der NATO, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich…
Da das Ziel dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Problems besser auf…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.