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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck und zu Verteidigungszwecken zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu verbessern und somit zur Verteidigungsbereitschaft der Union durch die Neuausrichtung der Investitionen auf diese kritischen Prioritäten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich unionsweites und mitgliedstaatsspezifisches Marktversagen und die Investitionslücke in der Union zu beheben, den grünen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der sozialen Aspekte strategischer Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierung für Einrichtungen — soweit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung neu…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.