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Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche elektronischen Mautsysteme gegenwärtig weder Satellitenortung noch den Mobilfunk nutzen, sollte es EETS-Anbietern gestattet sein, die Nutzer leichter Nutzfahrzeuge vorübergehend mit Bordgeräten auszustatten, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellen-Technik genutzt werden kann. Diese Ausnahme sollte das Recht der Mitgliedstaaten, satellitengestützte Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, unberührt lassen.
Durch die Systeme zur Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, elektronische Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, die auf Satellitenortung oder…
Um die erforderlichen Kommunikationstechnologien mit ihren Bordgeräten abdecken zu können, sollte Anbietern europäischer elektronischer Mautdienste (European…
Elektronische Mautsysteme und andere Dienste wie kooperative ITS (C-ITS)-Anwendungen nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die…
Die Nutzung elektronischer Mautsysteme ist wünschenswert, um Störungen des Verkehrsflusses und lokale Umweltbelastungen durch Warteschlangen an den…
Mauterhebern sollte es gestattet sein, von der Vergütung der EETS-Anbieter die entsprechenden Kosten abzuziehen, die für die Bereitstellung, den Betrieb und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.