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Um die erforderlichen Kommunikationstechnologien mit ihren Bordgeräten abdecken zu können, sollte Anbietern europäischer elektronischer Mautdienste (European Electronic Toll Services, EETS) die Nutzung von und Anbindung an andere, bereits im Fahrzeug vorhandene Hardware- und Software-Systeme, wie Satellitennavigationssysteme oder Mobilgeräten gestattet sein.
Durch die Systeme zur Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise…
Unbeschadet des Absatzes 6 müssen EETS-Anbieter den EETS-Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und in der Lage…
Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche…
Das Ziel der Interoperabilität eines elektronischen Mautsystems in der Union wird durch den europäischen elektronischen Mautdienst (European Electronic Toll…
EETS-Anbieter sollten verpflichtet sein, uneingeschränkt mit den Mauterhebern bei ihren Durchsetzungsbemühungen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Effizienz…
Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.