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Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, ist darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Daher sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen oder in Folgevereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige Vereinbarung auftreten, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der klar und eindeutig festgelegten Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein.
Zahlungen oder Preisnachlässen für ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16,…
Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle folgenden Handelspraktiken verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der…
Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu…
Es sollte zwar keine Verpflichtung zur Verwendung schriftlicher Verträge bestehen, doch könnte die Verwendung schriftlicher Verträge in der Agrar- und…
Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sollten ein Verkaufsgeschäft, d. h. auch den Preis, frei aushandeln können. Diese Verhandlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.