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Diese Richtlinie harmonisiert nicht die Vorschriften über die Beweislast in den Verfahren vor den nationalen Durchsetzungsbehörden und auch nicht die Definition von Liefervereinbarungen. Daher sind die Regeln für die Beweislast und die Definition von Liefervereinbarungen die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten.
Die Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ sollte nicht in dieser Richtlinie, sondern weiterhin im nationalen Recht geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die…
Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, in ihrem nationalen Recht weitergehende Befugnisse…
Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.