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Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, nationale Vorschriften zur Bekämpfung von nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden unlauteren Handelspraktiken beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Vorschriften verhältnismäßig sind. Solche nationalen Vorschriften könnten über diese Richtlinie hinausgehen, beispielsweise in Bezug auf die Größe der Käufer und Lieferanten, den Schutz von Käufern, die Palette der betroffenen Erzeugnisse und die Palette der betroffenen Dienstleistungen. Solche nationalen Vorschriften könnten auch in Bezug auf die Anzahl und Art der verbotenen unlauteren Handelspraktiken über diese Richtlinie hinausgehen.
Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene — wenn auch sehr unterschiedliche — Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte…
Zur Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus können die Mitgliedstaaten strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung…
In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken in…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche…
Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie Vorschriften gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.