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Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken beibehalten oder einführen dürfen, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung jene Vorschriften nicht abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch entscheiden können, dass ihre Durchsetzungsbehörden in Bezug auf jene Vorschriften von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die im Rahmen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus der freiwilligen Zusammenarbeit geschaffen werden. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen strengere nationale Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten als übergeordnete zwingende Bestimmungen eingestuft werden, die die stabile und nachhaltige Versorgung der Verbraucher mit Lebensmittelerzeugnissen gewährleisten sollen. In diesen Fällen sollten die Durchsetzungsbehörden das Recht haben, einem solchen Ersuchen betreffend einer freiwilligen Zusammenarbeit nicht nachzukommen.
Hat ein Mitgliedstaat für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 kurze Fristen von weniger als…
Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in…
Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, nationale…
Aufgrund des Territorialitätsprinzips könnte es für Durchsetzungsbehörden schwierig sein, Informationen einzuholen, einen Verstoß festzustellen und Geldbußen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.