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Diese Richtlinie sollte nur insofern für virtuelle Währungen gelten, als diese gemeinhin für die Leistung von Zahlungen verwendet werden können. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, in ihrem nationalen Recht sicherzustellen, dass künftige Währungen virtueller Art, die von ihren Zentralbanken oder anderen öffentlichen Behörden herausgegeben werden, denselben Schutz vor betrügerischen Straftaten wie unbare Zahlungsmittel im Allgemeinen genießen. Digitale Brieftaschen, die die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen, sollten im gleichen Umfang wie unbare Zahlungsinstrumente unter diese Richtlinie fallen. Die Definition des Begriffs „digitales Tauschmittel“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass digitale Brieftaschen für die Übertragung virtueller Währungen die Merkmale eines Zahlungsinstruments aufweisen können, aber nicht müssen, und sollte nicht die Definition des Zahlungsinstruments erweitern.
„digitales Tauschmittel“ E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder eine virtuelle…
Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und…
Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und…
Gemeinsame Definitionen sind im Bereich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein…
Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt…
Verbraucher verwenden digitale Darstellungen eines Werts wie elektronische Gutscheine oder E-Coupons, um für verschiedene Waren oder Dienstleistungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.