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Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde, als Folge ihrer Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates , eine Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“ eingeführt und wurden Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Nominalgeldwährungen anbieten, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen als Akteure anerkannt, die den nach Unionsrecht geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Die jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere im Rahmen der FATF, erfordern nun die Regulierung weiterer Kategorien bislang nicht erfasster Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte und die Ausweitung der geltenden Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurden in der Union erstmals in einem Rechtsinstrument die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung thematisiert,…
Die Definition des Begriffs „Kryptowert“ in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht der in den überarbeiteten…
Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt…
Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der…
Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und…
folgende Nummern werden angefügt: „18. „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.