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Bei den von dieser Richtlinie genannten Straftaten gilt für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis im Einklang mit dem nationalen Recht. Es ist möglich, aus den objektiven Tatumständen auf den vorsätzlichen Charakter einer Handlung sowie die Kenntnis oder den Zweck, die als Tatbestandsmerkmal erforderlich sind, zu schließen. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, sollten von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.
Bei den von dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten muss für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis gelten. Der vorsätzliche Charakter einer…
Was die von dieser Richtlinie erfassten Straftaten betrifft, so muss für sämtliche Elemente dieser Straftaten Vorsatz gegeben sein. Der vorsätzliche Charakter…
In Bezug auf alle in dieser Richtlinie festgelegten Tatbestandsmerkmale sollte Vorsatz vorliegen.
Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen in Strafsachen und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für die Vollstreckbarkeit einer…
Die Umsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen strafrechtlichen Maßnahmen sollte im Hinblick auf die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft…
Diese Richtlinie gilt für Straftaten, die in den Geltungsbereich der in dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.