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Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls unterrichten die Zahlungsdienstleister unverzüglich die zuständige Behörde in dem…
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen…
bei Zahlungsinstituten, die den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2015/847 des…
anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über…
In vielen Fällen liegen Sicherheitsvorfällen, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und…
Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.